Verwertung ohne Rechte
In Zeiten der Neuen Medien ist die Wahrscheinlichkeit, ein Urheberrecht zu verletzen, recht hoch. Gerade das Internet verfügt über schier grenzenlose Möglichkeiten, fremde Inhalte zu finden und daraus einen eigenen Nutzen zu ziehen. Vor allem neue Techniken erlauben es, völlig unproblematisch Kopien von geschützten Werken anzufertigen. Diese sogenannten “Raubkopien” stellen den klassischen Fall der Urheberrechtsverletzung im Zeitalter der Neuen Medien dar.
Eine Urheberrechtsverletzung liegt grundsätzlich dann vor, wenn jemand das geschaffene Werk eines anderen – des Urhebers – kopiert, verändert oder in irgendeiner anderen Art bearbeitet, ohne das Nutzungs- und Verwertungsrecht an diesem Werk zu haben. Hierbei liegt auch eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn Nutzungs- und Verwertungsrechte eines Dritten, der diese vom Urheber mittels Lizenz erworben hat, verletzt werden. Auch hier ist das klassische Beispiel die “Raubkopie”. Mit Herstellung und Verbreitung einer solchen Kopie werden eindeutig die Rechte des Verlages, der das Original vertreibt, verletzt.
Schwieriger ist der Fall im Rahmen des privaten Gebrauchs. Dies ist in den letzten Jahren häufiger Streitpunkt zwischen den Interessenvertretungen der Verlage der Musik- und Filmindustrie und dem Gesetzgeber. Prinzipiell ist es nicht strafbar, wenn eine Privatperson für sich und den privaten Gebrauch eine Kopie herstellt. Beispielhaft sei hier die Kopie einer Musik-CD genannt, die angefertigt wird, um sie auch im Auto abspielen zu können. Sobald allerdings eine solche Kopie anderen zur Verfügung gestellt wird, zum Beispiel über File-Sharing-Programme mittels “Upload”. Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Gleiches gilt für den “Download” rechtswidrig zur Verfügung gestellter Dateien.
Umstritten ist, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn die sogenannte “analoge Lücke”, also das Signal, welches beim Abspielen von Musik aufgefangen werden kann, ausgenutzt wird. Im privaten Bereich, also bei Abspielen einer Original-CD, wird dies nicht als Umgehung des Kopierschutzes verstanden. Nutzt man diese Lücke allerdings auf Online-Portalen, zum Beispiel zum Abspielen der Musik über die Laufzeit eines Abonnements hinaus, stellt dieses Vorgehen sehr wohl eine Urheberrechtsverletzung oder zumindest eine rechtswidrige Handlung dar.
Da es sich beim Urheberrechtsgesetz und seinen Nebengesetzen um ein sehr kompliziertes Recht handelt, ist die Gefahr der Urheberrechtsverletzung immer recht hoch.
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