Fremde Inhalte verwenden

Jeden Tag entstehen weltweit im Internet unzählige neue Internetseiten. Die Beachtung des Urheberrecht im Internet wird dabei eher großzügig ausgelegt. Die Erstellung einer Internetseite ist dabei auch recht einfach. Das gefällige Design einer anderen Seite wird übernommen, Texte kopiert und eingefügt, Bilder an ansprechender Stelle verwendet und zur Untermalung noch eine Video- oder Musiksequenz bereitgestellt. Im schlimmsten Fall erfreut die zügige Erstellung einer solchen Internetseite nicht nur den Nutzer, sondern auch einen Rechtsanwalt, der mit der Abmahnung für die Verletzung des Urheberrecht im Internet einen Jahresumsatz generiert.

Eine Verletzung des Urheberrecht im Internet liegt immer dann vor, wenn Werke eines kreativen Menschen mit entsprechender Schöpfungstiefe ohne seine Zustimmung oder die Zustimmung eines Dritten, der die Verwertungs- und Nutzungsrechte besitzt, verwendet werden. Es ist hierbei nicht zwingende Voraussetzung, dass die entsprechenden Werke – also Bilder, Texte, Musikdateien oder auch Programmiercode-Schnipsel – mit den üblichen Kennzeichen TM (Trademark), (C) (Copyright) oder (R) (eingetragenes Warenzeichen), die in Deutschland für das Urheberrecht im Internet ohne rechtliche Bedeutung sind, versehen sind. International sieht die Bedeutung zum Teil erheblich anders aus. Schlussendlich ist die Bereitstellung eines fremden Werkes im Internet nichts anderes als die Vervielfältigung dieses Werkes. Das Urheberrecht im Internet findet also Anwendung.

Es ist bei der Verwendung solcher urheberrechtlich freier Werke immer darauf zu achten, dass die Genehmigung des Urhebers vorliegt. Selbst sogenannte “lizenzfreie Werke” sollten nicht unbedacht verwendet werden. Lizenzfrei heißt in der Regel nur, dass die Verwendung – meist privater Art, unter Umständen auch gewerblich – kostenfrei erfolgen darf. Gleichwohl möchte der Urheber die Verwendung angezeigt bekommen – er hat das Recht zu bestimmen, wer sein Werk wo veröffentlicht. Gleichzeitig wird normalerweise ein Verweis auf seine Urheberschaft verlangt, zum Beispiel mittels Nennung des Namens. Auch dies ist sein gesetzlich geschütztes Recht und gilt auch für das Urheberrecht im Internet.

Neben der Verwendung der bereits beschrieben Arten von Werken findet sich immer wieder die Einbindung von fremden Internetinhalten mittels “Framing” oder “Inline-Linking”. Hierbei wird beim Nutzer der Eindruck erweckt, der Seitenbetreiber wäre der Urheber, tatsächlich aber wird ihm nur ein fremdes Werk zugänglich gemacht. Dies ist nicht einmal mehr eine Vervielfältigung und urheberrechtlich bedenklich.

Auch wenn Teile des Urheberrecht im Internet noch rechtlich umstritten sind, wird vermehrt auf die Verwendung dieses Rechtes geachtet. Es ist davon auszugehen, dass das Urheberrecht im Internet weiter konkretisiert werden wird. Sinnvollerweise sichert man sich aber bereits jetzt durch Genehmigung des Urhebers ab.

Hinterlasse eine Antwort