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Verwertung ohne Rechte

In Zeiten der Neuen Medien ist die Wahrscheinlichkeit, ein Urheberrecht zu verletzen, recht hoch. Gerade das Internet verfügt über schier grenzenlose Möglichkeiten, fremde Inhalte zu finden und daraus einen eigenen Nutzen zu ziehen. Vor allem neue Techniken erlauben es, völlig unproblematisch Kopien von geschützten Werken anzufertigen. Diese sogenannten “Raubkopien” stellen den klassischen Fall der Urheberrechtsverletzung im Zeitalter der Neuen Medien dar.

Eine Urheberrechtsverletzung liegt grundsätzlich dann vor, wenn jemand das geschaffene Werk eines anderen – des Urhebers – kopiert, verändert oder in irgendeiner anderen Art bearbeitet, ohne das Nutzungs- und Verwertungsrecht an diesem Werk zu haben. Hierbei liegt auch eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn Nutzungs- und Verwertungsrechte eines Dritten, der diese vom Urheber mittels Lizenz erworben hat, verletzt werden. Auch hier ist das klassische Beispiel die “Raubkopie”. Mit Herstellung und Verbreitung einer solchen Kopie werden eindeutig die Rechte des Verlages, der das Original vertreibt, verletzt.

Schwieriger ist der Fall im Rahmen des privaten Gebrauchs. Dies ist in den letzten Jahren häufiger Streitpunkt zwischen den Interessenvertretungen der Verlage der Musik- und Filmindustrie und dem Gesetzgeber. Prinzipiell ist es nicht strafbar, wenn eine Privatperson für sich und den privaten Gebrauch eine Kopie herstellt. Beispielhaft sei hier die Kopie einer Musik-CD genannt, die angefertigt wird, um sie auch im Auto abspielen zu können. Sobald allerdings eine solche Kopie anderen zur Verfügung gestellt wird, zum Beispiel über File-Sharing-Programme mittels “Upload”. Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Gleiches gilt für den “Download” rechtswidrig zur Verfügung gestellter Dateien.

Umstritten ist, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn die sogenannte “analoge Lücke”, also das Signal, welches beim Abspielen von Musik aufgefangen werden kann, ausgenutzt wird. Im privaten Bereich, also bei Abspielen einer Original-CD, wird dies nicht als Umgehung des Kopierschutzes verstanden. Nutzt man diese Lücke allerdings auf Online-Portalen, zum Beispiel zum Abspielen der Musik über die Laufzeit eines Abonnements hinaus, stellt dieses Vorgehen sehr wohl eine Urheberrechtsverletzung oder zumindest eine rechtswidrige Handlung dar.

Da es sich beim Urheberrechtsgesetz und seinen Nebengesetzen um ein sehr kompliziertes Recht handelt, ist die Gefahr der Urheberrechtsverletzung immer recht hoch.

Rechte am Bild

Die häufigste Form der Verwendung fremder Inhalte im Internet ist die Verwertung von Bildern, Grafiken, Logos und Fotos. Durch das Angebot der Suchmaschinen, direkt zu einem Suchbegriff die entsprechenden Bilder zu erhalten, ist Weg zur Urheberrechtsverletzung auch ein besonders kurzer. Gerade die mangelnde Fähigkeit, Bilder selbst zu erstellen oder Fotos zu schießen, verleitet oft zur rechtswidrigen Verwendung. Ganz besonders Shop-Betreiber stehen vor diesem Problem. Das Urheberrecht Fotos bereitzustellen ist dabei klar geregelt.

Ein Foto ist ein schöpferisches Werk, das auch in der erstellten Form dem Anspruch an ein Werk, dass das Urheberrecht vorschreibt, genügt. Wird ein solches Werk verwendet, ohne dass der Urheber oder ein dritter Rechteinhaber die Zustimmung gegeben hat, verletzt es das Urheberrecht Fotos. Hierbei ist es völlig ohne Belang, ob das Bild verkleinert oder sonst in irgendeiner Form entfremdet wird. Auch eine Veränderung widerspricht dem Urheberrecht – genauer dem Urheberpersönlichkeitsrecht – und somit auch dem Urheberrecht Fotos. Dieses Urheberpersönlichkeitsrecht besagt, dass ein Bild oder Foto nicht verändert werden darf. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

Dies zeigt die besondere Komplexität, die das Urheberrecht Fotos mit sich bringt. Neben dem Urheberrecht Fotos lauert noch eine zweite Falltür auf die Verwendung von Fotos. Das Recht am eigenen Bild schützt Menschen davor, dass ohne ihre Zustimmung Bilder von ihnen veröffentlicht werden. Ausnahmen bilden hier nur Bilder von berühmten Personen, Menschen, die sich zufällig bei Landschaftsaufnahmen aufhalten und Fotos von Personengruppen auf öffentlichen Massenveranstaltungen, also zum Beispiel Demonstrationen oder Fußballspielen.

Bei der Verwendung von Bildern ist demnach ganz besonders auf die Zustimmung des Urhebers zu achten. Das Urheberrecht Fotos ist besonders leicht verletzt.

Urheber und Werk

Kreative Menschen schaffen beeindruckende Werke. Egal, ob Maler, Musiker, Designer oder Autoren, die Schaffenskraft dieser Menschen ist schier grenzenlos. Solange man ein Werk schafft und für sich behält, ist die Eigentumsfrage unstrittig. Anders, wenn es an die Öffentlichkeit gelangt. Um dieses geistige und handwerkliche Eigentum zu schützen, erliess der Gesetzgeber das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Dieses Urheberrechtsgesetz sollte vor allen Dingen vermeiden, dass jemand ohne das Recht dazu zu haben, Profit aus dem Schaffen anderer Menschen schlägt. Im Internetzeitalter und dem gleichzeitigen Zusammenwachsen von Europa wird es immer schwieriger, dieses Recht durchzusetzen. Allein deswegen wurde das Urheberrechtsgesetz bereits mehrfach in den letzten Jahren – auch im Hinblick auf Neue Medien – modifiziert.

Doch was genau regelt das Urheberrechtsgesetz? Das Urheberrechtsgesetz und seine Nebengesetze stellen vor allen Dingen klar, wer der Urheber eines Werkes ist. Hierzu werden eindeutige Anforderungen an das Werk als solches gelegt. So reicht die bloße Idee nicht, um bereits als Werk zu gelten, es gehört eine gewisse Form dazu, zum Beispiel eine Skizze oder ein Manuskript. Zusammen mit dem geistigen Schaffen eines Menschen und der daraus folgenden Wirkung auf andere in einer gewissen Gestaltungshöhe – oder auch “Schöpfungstiefe” – ergibt es das Werk. Dieser – oder auch mehrere – Werkschöpfer sind die Urheber. Dieses Urheberpersönlichkeitsrecht gibt dem Urheber die Möglichkeit, zu bestimmen, ob sein Werk veröffentlicht wird, von wem und wann. Ferner hat er das Recht auf Nennung seiner Person als Urheber. Als Urheber kann auch verhindert werden, dass das Werk in einen Zusammenhang gestellt wird, das völlig gegen die eigenen Interessen spricht.

Das Urheberrechtsgesetz regelt im Weiteren die wirtschaftlich bedeutenden Verwertungsrechte eines Werkes. So liegt zunächst das Verwertungsrecht einzig allein beim Urheber. Dieser kann allerdings Nutzungs- und Verwertungsrechte weitergeben. In der Regel werden diese beim Urheber erworben, zum Beispiel durch eine Lizenz. Wer, ohne die Verwertungsrechte zu besitzen, ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzt oder vervielfältigt, hat mit straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Gemäß Urheberrechtsgesetz ist das Urheberrecht vererbbar. Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Fremde Inhalte verwenden

Jeden Tag entstehen weltweit im Internet unzählige neue Internetseiten. Die Beachtung des Urheberrecht im Internet wird dabei eher großzügig ausgelegt. Die Erstellung einer Internetseite ist dabei auch recht einfach. Das gefällige Design einer anderen Seite wird übernommen, Texte kopiert und eingefügt, Bilder an ansprechender Stelle verwendet und zur Untermalung noch eine Video- oder Musiksequenz bereitgestellt. Im schlimmsten Fall erfreut die zügige Erstellung einer solchen Internetseite nicht nur den Nutzer, sondern auch einen Rechtsanwalt, der mit der Abmahnung für die Verletzung des Urheberrecht im Internet einen Jahresumsatz generiert.

Eine Verletzung des Urheberrecht im Internet liegt immer dann vor, wenn Werke eines kreativen Menschen mit entsprechender Schöpfungstiefe ohne seine Zustimmung oder die Zustimmung eines Dritten, der die Verwertungs- und Nutzungsrechte besitzt, verwendet werden. Es ist hierbei nicht zwingende Voraussetzung, dass die entsprechenden Werke – also Bilder, Texte, Musikdateien oder auch Programmiercode-Schnipsel – mit den üblichen Kennzeichen TM (Trademark), (C) (Copyright) oder (R) (eingetragenes Warenzeichen), die in Deutschland für das Urheberrecht im Internet ohne rechtliche Bedeutung sind, versehen sind. International sieht die Bedeutung zum Teil erheblich anders aus. Schlussendlich ist die Bereitstellung eines fremden Werkes im Internet nichts anderes als die Vervielfältigung dieses Werkes. Das Urheberrecht im Internet findet also Anwendung.

Es ist bei der Verwendung solcher urheberrechtlich freier Werke immer darauf zu achten, dass die Genehmigung des Urhebers vorliegt. Selbst sogenannte “lizenzfreie Werke” sollten nicht unbedacht verwendet werden. Lizenzfrei heißt in der Regel nur, dass die Verwendung – meist privater Art, unter Umständen auch gewerblich – kostenfrei erfolgen darf. Gleichwohl möchte der Urheber die Verwendung angezeigt bekommen – er hat das Recht zu bestimmen, wer sein Werk wo veröffentlicht. Gleichzeitig wird normalerweise ein Verweis auf seine Urheberschaft verlangt, zum Beispiel mittels Nennung des Namens. Auch dies ist sein gesetzlich geschütztes Recht und gilt auch für das Urheberrecht im Internet.

Neben der Verwendung der bereits beschrieben Arten von Werken findet sich immer wieder die Einbindung von fremden Internetinhalten mittels “Framing” oder “Inline-Linking”. Hierbei wird beim Nutzer der Eindruck erweckt, der Seitenbetreiber wäre der Urheber, tatsächlich aber wird ihm nur ein fremdes Werk zugänglich gemacht. Dies ist nicht einmal mehr eine Vervielfältigung und urheberrechtlich bedenklich.

Auch wenn Teile des Urheberrecht im Internet noch rechtlich umstritten sind, wird vermehrt auf die Verwendung dieses Rechtes geachtet. Es ist davon auszugehen, dass das Urheberrecht im Internet weiter konkretisiert werden wird. Sinnvollerweise sichert man sich aber bereits jetzt durch Genehmigung des Urhebers ab.