Rechte des Urhebers

Unter dem Urheberrecht versteht man die Gesetze wie das absolute Recht auf den Schutz des geistigen Eigentums. Es umfasst ideelle und materielle Aspekte. Objektiv gesehen bezeichnet es die Rechtsnormen eines Systems, welche das Verhältnis Urheber – und sein Werk regeln. Im Urheberrecht werden Inhalt, Übertragbarkeit, Umfang und Verletzungsfolgen geregelt.

Das Objekt, das im Urheberrecht geschützt wird, muss ein Werk der Kunst sein. Eine Generalklausel definiert das Werk: Das Werk muss beständig (körperlich gesehen) sein und Originalität aufweisen (das Werk ist deshalb schützenswert, weil es Stück materialisierte Persönlichkeit des Urhabers ist). Zu den Werkarten im Urheberrecht zählen: Photografien, Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Insbesondere sind dies Schriftwerke wie Reden und auch Computerprogramme. Musikalische Werke können schützenswert sein wie pantomimische Werke oder Werke der bildenden Künste. Bearbeitungen wie Übersetzungen werden wie das selbständige Werk geschützt.

Rechtlich vorgesehen ist, dass der Urheber anderen das Recht verleihen kann, das Werk zu nutzen. Das Recht auf Nutzung im Urheberrecht kann einfach oder ausschließlich erteilt werden und räumlich wie inhaltlich oder zeitlich beschränkt werden. Für die Erteilung des Nutzungsrechts hat der Urheber Anspruch auf vertraglich zu vereinbarende Vergütung. Wenn die Vergütungshöhe nicht näher bestimmt wurde, gilt eine angemessene als vereinbart. Zu den Urheberrechtsverletzungen: Diese unterliegen in den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen den allgemeinen Regeln des Zivilprozess- und Deliktsrechts. Einstweiliger Rechtsschutz ist von zentraler Bedeutung, da bei Verletzungen des Urheberrechts rasch vorzugehen ist.